Stattliche 7,9 % beträgt mittlerweile (August 2022) die Inflationsrate in Deutschland und vor allem die Kosten für Energie steigen in schwindelerregende Höhen. Vor allem bei den sog. warmen Nebenkosten droht nahezu allen Mietern daher das sprichwörtliche böse Erwachen bei der nächsten Nebenkostenabrechnung. Viele Vermieter vor allem die größeren Wohnungsbaugesellschaften haben darauf bereits reagiert und verlangen von ihren Mietern deutlich höhere Nebenkostenvorauszahlungen. Wer sich auf eine derartige Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen einlässt, muss dabei aber auch die Risiken dieser Erhöhung bedenken. Auch wer mit den Nebenkostenvorauszahlungen in einen Rückstand gerät, der einen Betrag von einer Monatsmiete übersteigt, riskiert die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges!
Wenn eine derartige Kündigung wegen Zahlungsverzuges ausgesprochen wurde, hat der Mieter jedoch noch die Möglichkeit der „Heilung“. Werden nach Ausspruch der Kündigung die angelaufenen Schulden vollständig bezahlt, wird die Kündigung gegenstandslos. Die Möglichkeit die Kündigung abzuwenden besteht auch noch, wenn bereits eine Räumungsklage eingereicht wurde. Bis zu zwei Monaten nach Eingang der Räumungsklage besteht durch Bezahlung die Möglichkeit, die Kündigung und damit auch den Räumungsanspruch abzuwenden. In diesem Fall hat jedoch der Mieter auch die Kosten der nicht unerheblichen Kosten der Räumungsklage zu tragen, da er bei seinem Zahlungsverzug Anlass zu der Klage gegeben hat.
Nicht viel besser stellt sich auch der Mieter, der einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen widerspricht oder bei dem die Nebenkostenvorauszahlungen durch den Vermieter nicht erhöht werden. Hier kann das „dicke Ende“ kommen, wenn die Nebenkostenabrechnung erfolgt. Zwar gibt es hier, anders als einem Rückstand bei den Nebenkostenvorauszahlungen keinen Automatismus, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist, wenn hier ein Zahlungsrückstand angelaufen ist, bei erheblichen Rückständen bei der Zahlung der Nebenkosten gehen die Gerichte jedoch regelmäßig von einem wichtigen Grund aus, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Von daher sollte man bereits jetzt entsprechende Rücklagen bilden um die nächste Nebenkostenabrechnung abfedern zu können.
Wenn es bereits zu Mietschulden oder Schulden, die aus den Nebenkosten herrühren gekommen ist, gilt auf jeden Fall die Regel, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Vielleicht lässt sich auf diesem Wege eine Lösung finden. Auf jeden Fall sollte man als Mieter beim Vermieter nicht den Eindruck erwecken, diese Schulden wären einem gleichgültig.
Bei auflaufenden Schulden aus Miete und Nebenkosten empfiehlt es sich auch, die Hilfe von Schuldnerberatern in Anspruch zu nehmen. Nicht uneingeschränkt empfehlenswert sind dabei private Schuldnerberater, hier gibt es einige schwarze Schafe, die es hauptsächlich auf das Geld der Beratungssuchenden abgesehen haben. Die Caritas, die Diakonie und auch die Arbeiterwohlfahrt helfen in diesen Fällen oft unentgeltlich weiter.
Auch darf man sich in der Situation mit auflaufenden Schulden bei Miet- und Nebenkosten nicht scheuen, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Jobcenter bzw. das Sozialamt muss Mietschulden von Bedürftigen in der Regel als Darlehen oder als Zuschuss übernehmen, wenn es gerechtfertigt und notwendig ist, um Wohnungslosigkeit zu verhindern. Auch wenn Sie kein Arbeitslosengeld II bekommen, aber von Ihrem Lohn/Gehalt die Miete oder die Nebenkosten nicht mehr vollständig bezahlen können, besteht die Möglichkeit, beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden zu stellen. Prüfen sollte man auf jeden Fall auch, ob nicht ein Anspruch auf Wohngeld besteht.