Eine beabsichtigte Klage eines Pächters nach fristloser Kündigung des Pachtvertrages auf Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen hat keine Erfolgsaussicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) hat die Beschwerde eines Pächters von drei Gebäuden in Wiesbaden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Antragsteller pachtete Frühjahr 2014 für zehn Jahre in Wiesbaden drei Gebäude. Er durfte diese zu Wohnzwecken nutzen und untervermieten. 2015 erfolgte eine polizeiliche Kontrolle der Gebäude, bei der man 61 Personen in den Gebäuden antraf. Auf die Wohnsituation angesprochen teilte der Antragsteller mit, dass er Wohnraum „pro Matratze“ an Bulgaren und Rumänen vermiete würde. Nach Angaben des Ordnungsamtes waren in dem Objekt bis zu 85 Personen gemeldet. Auffällig wurde das Objekt wegen übermäßigen Mülls und Rattenbefall.
Der Verpächter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzug und erteilte Hausverbot. Der Pächter wollte seinerseits Kosten für entstandene Renovierungskosten und Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen.
Die hier erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg, weil die praktizierte Untervermietung gegen die guten Sitten verstieß. Eine Vermietung von Wohnraum pro Matratze an Rumänen und Bulgaren sei sittenwidrig und führe zur Nichtigkeit der Untermietverhältnisse. Die Untermietverhältnisse verstießen zudem gegen das Verbot der Überbelegung von Wohnraum (§ 7 HWoAufG).
[OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.05.2022, Az. 2 W 45/22]