Die Vermietung einer angemieteten Wohnung über Airbnb ist eine Pflichtwidrigkeit, die nach vorheriger Abmahnung zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Weitervermietung durch einen Untermieter erfolgt. Dessen Verhalten muss sich der Mieter zurechnen lassen.

 

Das entschied kürzlich das Landgericht Berlin. Allerdings wurden auch dem Vermieter schwerwiegende Pflichtverletzungen zur Last gelegt, selbst erhebliche Pflichtverletzungen begangen zu haben. So mietete er die Räume über seine Hausverwaltung selbst zum Schein über Airbnb an, besorgte sich die Schlüssel von einem Dritten, öffnete die Wohnung und betrat die Räume und fotografierte ausführlich bis in die Schlafräume hinein. Dies wiederum stelle einen grundlegenden Eingriff in die Rechte des Mieters dar. Damit schied vorliegend eine fristlose Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung aus.

 

 

[LG Berlin, Urteil vom 03.07.2018, 67 S 20/18]