Der Mieter kann ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung

haben, wenn er wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit durch die

Untervermietung die Wohnkosten signifikant senken will.

 

Das entschied das Landgericht Berlin. Es genügt nach dieser

Entscheidung, wenn der Mieter dem Vermieter den Grund für das

Überlassungsbegehren plausibel und wahrheitsgemäß darlegt und Angabe zu

dem avisierten Untermietvertrag macht, also Name, Anschrift des

Untermieters, welches Zimmer er anmietet und Höhe des Mietzins. Nicht

nachweisen muss der Mieter nach Ansicht des LG Berlin seine eigenen

Vermögensverhältnisse, insbesondere keinen Bescheid des Jobcenters.

 

Dem Gesetz sei keine weitergehende Hürde dahingehend zu entnehmen, dass

der Mieter die Genehmigung zur Untervermietung erst dann beanspruchen

könnte, wenn ihm anderenfalls Vermögensverfall, Wohnungsverlust oder

sonstige Fälle schwerer eigener Not drohen.

 

 

[Quelle: LG Berlin, Urteil vom 11.04.2018, 66 S 275/17]