Versorgungsausgleich: Entscheidend ist das Ende der Ehezeit
Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs gilt als Stichtag das Ende der Ehezeit. Dies wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war. Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin und überraschte mit den Auswirkungen einen Ehemann.
Bumerangeffekt für Glucken-Mütter
Bei hartnäckiger Verweigerung des Umgangsrechts durch die Mutter kann ihr, auch wenn die Kinder den Vater ablehnen, deren geäußerter Wille aber fremdbestimmt ist, das (alleinige und das Mit-) Sorgerecht entzogen und dieses dem nichtehelichen Vater übertragen werden. OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2009, 16 UF 98/08v(Quelle: NJW-Aktuell, Heft 44/2009, VI)