Gerichte haben jüngst erklärt, dass die bisherige Klagebasis – also der Vorwurf, EY habe falsche öffentliche Kapitalmarktinformationen geliefert – nicht ausreicht, um Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Das bedeutet aber nicht, dass Aktionäre generell keine Ansprüche gegen EY geltend machen können. Stattdessen müssen sie, wenn sie weiter gegen EY vorgehen wollen, ihre Klagestrategie anpassen und ihre Ansprüche auf eine Verletzung von Prüfpflichten stützen.
Kurz gesagt: Anleger, die EY weiterhin verklagen wollen, müssen ihre Klagegrundlage umstellen – weg von der falschen Information des Kapitalmarkts hin zu konkreten Pflichtverletzungen bei der Prüfung. Die Kanzleien, die wegen falscher Kapitalmarktinformationen geklagt haben, sind offensichtlich in die falsche Richtung galoppiert und sind nun selbst Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.
Diese Anpassung ist unbedingt notwendig, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und damit die Ansprüche der Anleger nicht verjähren oder als unzulässig abgewiesen werden. Lassen Sie sich vorsorglich von einem anderen Berater beraten!