In fast jedem zweiten Haushalt wird mindestens ein Haustier gehalten. Daher hat es große praktische Bedeutung, was jetzt das Oberlandesgericht Celle entschieden hat: Eine Tierbetreuung hat danach nämlich bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens zu Buche schlagen.
Der zur Versorgung eines Haustieres erforderliche Zeitaufwand ist grundsätzlich erstattungsfähig, so die Grundaussage des Oberlandesgerichts. Eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehlt hierzu allerdings noch.
Das Oberlandesgericht Celle hat jedoch nicht den kompletten Aufwand erstattet, sondern vielmehr einen Abschlag vorgenommen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht.
Vorliegend war es so, dass die Klägerin unfallbedingt monatelang daran gehindert war, den Familienhund auszuführen. Allerdings gab es einen 730 m² großen Garten, in dem der Hund frei laufen konnte. Es waren auch noch der Ehemann, wenn gleich schwerbehindert und nur am Wochenende zuhause, so wie eine Tochter als Tierbetreuer vorhanden. Kommt also immer auf den individuellen Fall an.
[OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020, Az. 14 U 108/20]