Das FG Baden – Württemberg hat entschieden, dass jeder Kläger, der einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DGSVO begehrt, die den Anspruch begründende Verletzung nachweisen muss.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld aufgrund der versehentlichen Übersendung privater Unterlagen an einen Dritten durch das zuständige Finanzamt für seine Einkommenssteuerveranlagung.

 

Den Kläger trifft die Darlegungslast und dieser konnte eine Pflichtverletzung durch das beklagte Finanzamt nicht nachweisen. Auch nach Vernehmung des Klägers, sowie des Dritten als Zeuge kommt das Gericht nicht zu einem anderen Ergebnis.

 

(Quelle: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/anspruch-auf-schmerzensgeld-nach-art-82-dsgvo_166_574176.html)