Um es vorwegzunehmen: In den meisten Patientenverfügungen ist das nicht der Fall. Das liegt daran, weil viele Patientenverfügungen „von der Stange“ allgemeine Formulierungen enthalten, die im Ernstfall nicht konkret genug sind. Das bedeutet, dass viele Patientenverfügungen dann versagen, wenn sie gebraucht werden. Das Problem ist, dass der Patient meistens in diesem Stadium selbst nicht mehr in der Lage ist, sich einwandfrei zu artikulieren oder seinen Wunsch eindeutig zu äußern. Deshalb kommt ja die Patientenverfügung zur Anwendung, aber ist ohne Wirkung.

 

Der Sterbewunsch eines Patienten in bestimmten Situationen muss so konkret sein, dass ihm im Bedarfsfall auch entsprochen werden kann (und muss). Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich die Anforderungen an die Formulierung des Sterbewunsches konkretisiert.

 

So befand sich eine Frau im Wachkoma. Über deren Patientenverfügung stritten sich Vater und Sohn. In letzter Instanz setzte sich der Sohn gegen den Vater durch. Er war im Gegensatz zum Ehemann davon überzeugt, dass seine Mutter ein Ende der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr gewollt hätte. Es ging um die rechtliche Kernfrage, wie konkret Patienten für den Ernstfall festhalten und formulieren müssen, wann sie weiterleben wollen und wann nicht. Die allgemeine Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wollen, ist zu allgemein und reicht für den Ernstfall gerade nicht aus. Hier hatte die Frau in ihrer Patientenverfügung angegeben, dass sie lebensverlängernde Maßnahmen ablehne, für den Fall, dass „keine Aussicht auf Wiedererlangen des Bewusstseins bestehe“. Was sollte das nun heißen? Der Sohn konnte nachweisen, dass die Mutter vor ihrem Schlaganfall zwei andere Wachkoma-Fälle aus ihrem Bekanntenumfeld miterlebt und bei dieser Gelegenheit vielen Personen gegenüber geäußert hatte, dass sie so nicht daliegen wolle, dass sie so nicht künstlich ernährt werden wolle, lieber sterbe sie. Sie habe mit ihrer Patientenverfügung zum Glück entsprechend vorgesorgt.

 

Nur aufgrund dieser Zusatzinformation waren sich die Richter am Ende sicher, dass die Patientin für den konkreten Fall keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschte. Die Formulierung allein hätte nicht ausgereicht.

 

Was bedeutet das für den Praxisfall?

Jahrelang hat die Großmutter für ihre beiden Enkel monatlich € 50,00 angespart. Dann musste sie aus Altersgründen ins Heim. Da sie die Heimkosten alleine nicht tragen konnte, hat der Sozialhilfeträger dann die Enkelkinder in Anspruch genommen. Sie sollten die Beträge, die die Großmutter in den letzten 10 Jahren auf deren Sparkonten einbezahlt hatte, an den Sozialhilfeträger erstatten. Das Oberlandesgericht Celle gab nun dem Kläger recht. Es würde sich hier um regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige handeln. Diese können wegen Verarmung des Schenkers zurückverlangt werden. Das Gericht hat die Zuwendungen als Vermögensaufbau und nicht als Anstandsschenkungen bewertet. Was hier nicht bekannt ist, dürfte auch noch ausschlaggebend gewesen sein: Das Geld war noch nicht ausgegeben worden, wie das bei Ansparungen oftmals der Fall ist.

 

Rechtmäßig oder nicht: Wir sehen darin einen staatlichen „Omatrick“.

Schon bislang war der Eigenanteil für einen Platz im Pflegeheim für Familienangehörige eine nicht unerhebliche Belastung. Denn die Pflegeversicherung trägt nur einen Teil der Pflegekosten. Hinzu kommen noch Kosten für Heimbewohner und Verpflegung von Heimbewohner. Allein in Baden-Württemberg beträgt der Eigenanteil für reine Pflege € 953,00 pro Monat. Wenn der Betroffene das nicht bezahlen kann, werden oftmals Familienangehörige herangezogen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich kürzlich mit den Anforderungen befasst, die eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.

Ausgangspunkt ist, dass grundsätzlich das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. Diese Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (so genanntes Negativattest).

Gerade noch rechtzeitig ein französisches Berufungsgericht die Wiederaufnahme der lebenserhaltenden Maßnahmen bei einem Wachkoma-Patienten angeordnet. Der Patient war vor zehn Jahren bei einem Motorradunfall verunglückt und hatte sich dabei schwer am Kopf verletzt seither befindet er sich in einem vegetativen Zustand (Wachkoma). Unter Berufung auf ein französisches Gesetz aus dem Jahr 2016, wonach die medizinische Behandlung beendet werden darf, wenn sie unnütz und unverhältnismäßig erscheint oder dazu dient, das Leben künstlich zu erhalten, wollten die behandelten Ärzte die lebenserhaltenden Maßnahmen nunmehr einstellen. Ein französisches Berufungsgericht hat zwischenzeitlich die Wiederaufnahme lebenserhaltender Maßnahmen angeordnet. Ausgang: offen.