Was gilt bei Steuerhinterziehung?
Steuerrechtlich gilt bei Steuerhinterziehung eine zehnjährige Frist (sog. Festsetzungsfrist). Da die Steuer immer erst nachträglich erklärt wird, beginnt sie erst mit Ablauf des Jahres. Bei Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre. Bei Steuerhinterziehung von weniger als € 25.000,00 bleibt die Hinterziehung im Falle einer rechtzeitigen Selbstanzeige straffrei. Ab € 25.000,00 müssen Steuerhinterzieher einen Zuschlag von 10 % auf die hinterzogene Summe zahlen, ab € 100.000,00 15 % und ab einer Million Euro sogar 20 %. Bereits ab € 50.000,00 hinterzogener Steuer droht dem Delinquent eine Haftstrafe, die in der Regel noch zur Bewährung ausgesetzt wird. Ab € 200.000,00 kann es dann aber wirklich eng werden.
Für Steuerhinterzieher mit Auslandskonten wird es eng
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat sich jüngst auf einen gemeinsamen Standard zum weltweiten Austausch von Steuerdaten geeinigt. Spätestens in zweieinhalb Jahren tauschen die teilnehmenden Staaten und deren Banken ganz offiziell und vor allem automatisch die Finanzdaten von Bankkunden aus. Bislang haben sich schon mehr als 60 Staaten verpflichtet, diesen Standard zu übernehmen, den die OECD in einem 49-seitigen Dossier definiert hat. Die Folge ist, dass Geld im Ausland künftig so gut wie nicht mehr vor dem deutschen Fiskus versteckt werden kann. Steuerexperten raten nun rechtzeitig zur Selbstanzeige, die - richtig aufbereitet - strafbefreiend wirkt. [Quelle: http://www.oecd.org.de und http://www.welt.de/130408530 ]
Wann liegt eine strafbefreiende Selbstanzeige vor?
Das Landgericht München II hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte mit unwahren Angaben über den Entwicklungsstand von Produkten Anleger, die Anteile der Gesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben hatten, um nahezu 3 Mio. Euro geschädigt hatte. Daneben hatte er es pflichtwidrig unterlassen, für das Jahr 2000 eine inländische Einkommensteuererklärung abzugeben. Hierdurch hatte er Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von mehr als 5,8 Mio. DM
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe
Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Vorsatz bei der Vermögenssteuerhinterziehung
Zwar findet für aktuelle Zeiträume aufgrund der wohl bekannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995, durch welche das Vermögensteuergesetz (VStG) als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt wurde, eine Besteuerung des Vermögens nicht mehr statt, gleichwohl wird VSt für Zeiträume bis einschließlich 1996 noch festgesetzt und verlangt. Zwischenzeitlich ist zum 31.12.2003 für den Veranlagungszeitpunkt 01.01.1996 reguläre Festsetzungsverjährung eingetreten,