Gemäß § 23 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung darf der Führer eines Fahrzeugs kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dies meint insbesondere Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen. Bei Geräten, die grundsätzlich anderen Nutzungszwecken dienen aber ebenso zur Anzeige oder Störung verwendet werden können, darf die Anzeige- oder Störfunktion nicht genutzt werden.
Hiervon werden also auch unmissverständlich Smartphones umfasst, auf denen eine Blitzer-App installiert ist.
Allerdings sind Blitzer-Apps nicht per se verboten, denn die Straßenverkehrsordnung verbietet lediglich die Nutzung der App während der Fahrt. Ein kurzer Blick auf die Blitzerlage vor Fahrtantritt bringt also keinerlei Probleme mit sich.
Auch das Mithören von Blitzerwarnungen im Radio ist selbstverständlich erlaubt. Begründet wird dies mit der großräumigeren Angabe des Blitzerstandortes und der damit einhergehenden längeren regelkonformen Fahrtgeschwindigkeit des Fahrzeugführers. Es kommt nicht zu punktuellem Abbremsen, wie das meist bei Blitzer-App-Warnungen der Fall ist.
Denjenigen, die dachten, sie könnten sich ein Schlupfloch suchen, indem sie ihr Smartphone einfach an einen etwaigen Beifahrer weitergeben und diesen mit der verbalen Übermittlung von Blitzerstandorten beauftragen, hat nun das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Strich durch die Rechnung gemacht. Mit Urteil vom 07.02.2023 hat das Gericht rechtskräftig entschieden, dass die Nutzung einer Blitzer-App unter Billigung des Fahrzeugführers auch durch den Beifahrer rechtswidrig ist.
[Quellen: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2023, Az.: 2 ORbs 35 Ss 9/23; „Sind Blitzer-Apps fürs Smartphone erlaubt?“ in TECHBOOK, URL: https://www.techbook.de/mobile-lifestyle/smartphones-apps/blitzer-apps-verwenden (Stand 11.06.2023).]