Gegen einen Handelsvertreter ist ein Unterlassungsanspruch auf Verwertung jeglicher Kundendaten begründet, wenn er nach seinem Ausscheiden Kundenlisten seines früheren Unternehmens, die er unbefugt an sich gebracht hat, verwertet.
Entschieden wurde dies im Fall des Inhabers einer Weinhandlung, der früher als Handelsvertreter für ein Vertriebsunternehmen für Weine und Spirituosen tätig war.
In einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurden in seinen Geschäftsräumen Kundenlisten der Vertriebsgesellschaft gefunden. Mit der Behauptung, der Weinhändler verwerte diese Kundenlisten, hat die Vertriebsgesellschaft diesen auf Unterlassung verklagt.
Entschieden wurde dies im Fall des Inhabers einer Weinhandlung, der früher als Handelsvertreter für ein Vertriebsunternehmen für Weine und Spirituosen tätig war. In einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurden in seinen Geschäftsräumen Kundenlisten der Vertriebsgesellschaft gefunden. Mit der Behauptung, der Weinhändler verwerte diese Kundenlisten, hat die Vertriebsgesellschaft diesen auf Unterlassung verklagt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken wies darauf hin, dass es dem Handelsvertreter untersagt ist, Aufzeichnungen aus der Kundenkartei seines ehemaligen Unternehmens im Wettbewerb zu verwerten. Im vorliegenden Fall war jedoch eine tatsächliche Verwertung oder eine unmittelbar bevorstehende Verwertung nicht nachgewiesen. Das OLG wie den Unterlassungsanspruch daher wie folgt zurück: Die Verwertung der Kundendaten geht über das „bloße Wissen“ hinaus. Sie erfordert eine wirtschaftliche Nutzung zur Gewinnerzielung oder Kostensenkung. Dies setzt voraus, dass die Kundendaten in die eigene Kundenliste eingespeist oder konkrete Kontakte mit den Kunden zum Abschluss von Geschäften angebahnt wurden. Dies konnte die Vertriebsgesellschaft dem Handelsvertreter nicht nachweisen.
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.7.2002 - Quelle: wcr 1/03)