Der Wirt des Augustinerkeller in München hat erfolgreich gegen die Versicherungskammer Bayern geklagt, bei der er vor Corona-Zeiten eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat. Da der Covid-19-Erreger in den Versicherungsbedingungen nicht genannt sei, verweigerte die Versicherungskammer Bayern jede Zahlung. Das Landgericht München hat nun – was sich schon in der mündlichen Verhandlung angekündigt hatte – die behördlich angeordnete Betriebsschließung als Versicherungsfall angesehen und die Versicherungsbedingungen der Gesellschaft als intransparent bezeichnet. Die Folge: dem Wirt steht für den Schließungszeitraum ein Versicherungsbetrag von 1.014.000,00 € zu. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Versicherung kann in Berufung gehen. Das Urteil ist aber richtungsweisend, auch gegen andere Versicherungen.
Unsere Einschätzung ist: alea iacta est.
[LG München, Az. 12 O 5895/20]