Schnellkredit bei 100 % Haftungsfreistellung durch den Staat – neues Programm läuft seit 15. April 2020
Das neue Sonderprogramm kann seit dem 15. April 2020 als Schnellkredit beantragt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern. Die Kredithöhe beträgt drei Monatsumsätze aus dem Jahr 2019, maximal jedoch pro Betrieb 500.000 € (bei 11-49 Mitarbeitern) und 800.000 € (ab 50 Mitarbeitern). Die Laufzeit beträgt zehn Jahre. Die ersten zwei Jahre sind nach Wunsch tilgungsfrei. Der Zinssatz beträgt 3 % p. a. Lange Bonitätsprüfungen entfallen, das Unternehmen muss lediglich zum 1.1.2019 am Markt aktiv gewesen sein und einen Gewinn verzeichnet haben.
Trotz Corona haben viele Unternehmer bis heute keinen Notfallplan erarbeitet - weder für die Firma noch für sich privat
Das wird noch vielen wirtschaftlich das Genick brechen. Es sind nur bedingt fehlende Geldmittel. Die meisten, die von der Coronawelle weggespült werden, werden weggeschwemmt, weil sie bis heute nicht ansatzweise die nächste Zukunft überplant haben. Viele hoffen, dass es nach einigen Wochen ganz normal weiter geht wie früher. Wird es nicht. Viele warten einfach ab, was passiert und wollen dann nach Intuition entscheiden. Viele, die schon vorher keinen Notfallplan hatten, haben nicht einmal jetzt einen erarbeitet. Ein solcher Notfallplan (im Moment sogar "Survivalplan") dient dazu, Das "jetzt" und die nahe Zukunft, insbesondere die eigenen Bedürfnisse, möglichst genau zu erfassen. Selbstverständlich müssen die Planungen in solch volatilen Zeiten regelmäßig und kurzfristig nachgeschärft werden.
Entschädigung wegen Sonderopfer stößt bei Juristen auf Zustimmung
Unsere Rechtsauffassung, wonach Gewerbetreibenden einen Entschädigungsanspruch im Sinne von § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) analog zusteht, findet in Juristenkreisen immer mehr Zustimmung. So zitiert die Legal Tribune online zwischenzeitlich Prof. Niko Härting, der auf dieser Grundlage einen Schadensersatzanspruch für Restaurantbetreiber sieht. Wir denken, dass einen solchen Anspruch alle Gastronomen haben, Restaurantbesitzer, Hoteliers, Diskothekenbetreiber sowie Ladengeschäfte des Einzelhandels, eben alle, die durch hoheitliche Anordnung schließen mussten.
Einen solchen Entschädigungsanspruch würde die unvermeidbaren Schäden abdecken und wäre als Entschädigung eine Entschädigung und damit nicht rückzahlbar.
Da Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich eine Antragsfrist unterliegen könnten, sollten Betroffene vorsorglich zügig handeln. Wir helfen dabei und haben bereits für fast alle relevanten Branchen solche Anträge gestellt. Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Marita Rohde und Rafael Fischer telefonisch unter 07531/5956-10 oder per E-Mail über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Eilanträge gegen Gottesdienstverbote abgewiesen - was bedeutet das allgemein?
Die bislang in Deutschland angerufenen Verwaltungsgerichte haben die Eilanträge von diversen religiösen Vereinen und Gläubigen abgewiesen. Das Verbot von Zusammenkünften sei verhältnismäßig. Es diene zwingend dem Schutz der Bevölkerung. Auch mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte können eingeschränkt werden, wenn die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems dies erfordert. Das sei hier der Fall.
Diese Entscheidungen waren zu erwarten. Das übergeordnete Interesse sticht das individuale Interesse. Darüber hinaus ist in der Hauptsache erst dann eine Entscheidung zu erwarten, wenn die Pandemie durch das Land „durch“ ist. Man sieht aber schon jetzt wo der Richter Hase langläuft. Was heißt das nun generell?
Mittelstandskredit als wirklicher Schnellkredit kommt
Damit nicht die Kleinunternehmer und Mittelständler an bürokratischen Hürden scheitern, Springt der Staat zu 100 % als Bürge ein. Damit entfällt die langwierige Prüfung nach dem sonst geltenden Bankbestimmungen. Voraussetzung ist letztlich nur, dass das Unternehmen nicht schon 2019 in finanziellen Schwierigkeiten gewesen ist.
Kleinere Unternehmen sollen drei Monatsumsätze aus dem Referenzjahr 2019 erhalten.
Bei Firmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern liegt die Obergrenze bei 500.000 €. Bei Unternehmen mit über 50 Beschäftigten können bis zu 800.000 € in Anspruch genommen werden.
Die Laufzeit der Darlehen ist auf zehn Jahre angelegt, wovon die ersten beiden Jahre tilgungsfrei sein können.
Wer schnelles Geld braucht und auf den üblichen Bürokratismus der Banken verzichten kann, sollte seine "Zahlen zusammenstellen" und einen formal sauberen Antrag stellen. Für erste Informationen sind wir erreichbar unter 07531/5956-10.