Keine Sperrzeitbeschränkung mehr. Ab sofort gelten wieder die Sternstunden, die sie ursprünglich genehmigt wurden. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hob die vorgezogene Sperrstunde ab 22:00 Uhr auf. Damit gelten ab sofort wieder die üblichen Beschränkungen der ursprünglichen Genehmigungen. Die gerichtlich verfügte Lockerung gilt zunächst nur in Bayern. Es ist aber davon auszugehen, dass die anderen Bundesländer in wenigen Tagen nachziehen.

Das Konjunkturprogramm Große Koalition enthält eine echte Steuersenkung, nämlich die begrenzte Steuersenkung der Mehrwertsteuer von 19 % auf 16 % und im reduzierten Satz von 7 % auf 5 %. Die Senkung ist allerdings begrenzt auf das zweite Halbjahr 2020, also in der Zeit vom 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Was bedeutet das für Privatkunden?

 

Während bei Geschäftsleuten die Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer nur ein durchlaufender Posten ist, können Privatleute von der Absenkung deutlich profitieren. Wer privat ein Auto, Wohnmobil, Möbel oder Sportausrüstung für € 60.000 kauft, spart in dieser Zeit € 1.800, bei € 40.000 liegt die Ersparnis immer noch bei € 1.200, bei € 30.000 bei € 900.

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat zwischenzeitlich das Gleiche eruiert wie eine Studie des Kiehler Instituts für Weltwirtschaft (IfW). Der Großteil der Covid-19-Erkrankungen in Deutschland ist auf Ischgl zurückzuführen. In einem Abschlussbericht, der uns leider noch nicht vorliegt, werden offensichtlich Ross und Reiter genannt. Bereits am 03. März gab es Informationen, dass aus einer isländischen Reisegruppe zwei Gäste des Hotels Garni Martina positiv getestet worden seien. Bereits einen Tag später das Gleiche bezüglich Hotel Nevada: die Gäste in Zimmer 104 und 105 waren positiv getestet worden. Für die Tiroler Behörden kein Grund aktiv zu werden. Viel mehr litten die Verantwortlichen offensichtlich an Abschieberitis und Lügeritis. Anstatt zu handeln, wurden die Erkrankungen teilweise einem italienischen Fluggast „in den Rachen geschoben“. Der habe im Flugzeug das Virus verbreitet. Das kann schon deshalb nicht stimmen, weil er nicht zeitgleich in mehreren Flugzeugen gesessen haben kann.

 

Hätte Ischgl schneller gehandelt, hätte vieles vermieden werden können. Wer nach dem 03. oder 04. März 2020 nach Ischgl gereist ist, insbesondere wer im Hotel Garni Martina oder im Hotel Nevada untergebracht war und dann mit dem Urlaubsvirus zurückkam oder wenigstens in Quarantäne musste, dem könnten gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zustehen, selbst Familienmitgliedern, die 14 Tage in die Selbstisolation mussten. Man kann nur jedem Geschädigten empfehlen, Ansprüche geltend zu machen und rechtzeitig Beweise zu sammeln. Die Infektionskette ist möglicherweise auch eine Kausalkette für Schadensersatzansprüche.

Die österreichische Tageszeitung DerStandard berichtet in seiner Ausgabe vom 29. Mai 2020, dass bereits am 3. März eine isländische Reiseleiterin ein betroffenes Hotel in Ischgl über mehrere infizierte Urlaubsgäste informiert hat. Die Reaktion des Hotels war zunächst einmal: keine. Obwohl solche Vorkommnisse unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden h den Tourismusverband erst zwei Tage später informiert. Der von der Landesregierung Tirol eingerichtete Krisenstab hat dann bekanntermaßen auf Zeit gespielt. Der Leiter der Landessanitätsdirektion Franz Katzgraber hat noch infrage gestellt, ob die einzelnen Isländer Ende wirklich positiv getestet worden seien. Das Land Tirol hat dann noch darüber sinniert, ob sich die Isländer nicht alle im Flugzeug angesteckt haben, obwohl die 14 infizierten Isländer teilweise unterschiedlich zu unterschiedlichen Tagen eingereist waren. Das war ein klassischer 'fatal error', für den sich Franz Katz aber noch verantworten muss. Wir haben für mehrere Geschädigte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattet.

Das Finanzgericht (FG) Münster (Beschluss vom 13.05.2020, 1 V 1286/20 AO) hat entschieden, dass eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, rechtswidrig ist.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Am 27.03.2020 beantragte er deshalb beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde.

Da dieses Girokonto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe.