Die Plattform Kununu ermöglicht es gegenwärtigen und ehemaligen Mitarbeitern sowie Bewerbern, Unternehmen anonym zu bewerten. In einer Zeit, in der der Wettbewerb um Fachkräfte hoch ist, sind positive Bewertungen für Unternehmen von entscheidender Bedeutung, um sich als attraktiver Arbeitgeber zu präsentieren. Negative Bewertungen können daher erhebliche Auswirkungen auf das Image und die Attraktivität eines Unternehmens haben.

Im konkreten Fall zweifelte eine Arbeitgeberin die Echtheit negativer Bewertungen auf Kununu an und forderte deren Löschung. Kununu verlangte daraufhin von der Arbeitgeberin den Nachweis einer Rechtsverletzung, um die Bewertungen zu entfernen. Als die Arbeitgeberin diesen Nachweis nicht erbrachte, blieben die Bewertungen bestehen. Kununu wandte sich an den Nutzer, der die Bewertung abgegeben hatte und forderte einen Nachweis über die Echtheit der Bewertung, woraufhin der Nutzer der Plattform einen anonymisierten Tätigkeitsnachweis zukommen ließ. Das LG Hamburg wies daraufhin den Antrag der Arbeitgeberin auf Löschung der Bewertung zurück (Beschluss vom 08.01.2024, Az. 324 O 559/23).

Eine Zusammenfassung des Stern-Artikel vom 25.01.2024 „Staatliche Hinrichtung: Stickstoff statt Guillotine“

 

Die Todesstrafe gibt es in etwa 80 Ländern, und etwa ein Viertel von ihnen vollstreckt sie tatsächlich. Im Jahr 2022 wurden weltweit schätzungsweise 883 Menschen hingerichtet, wobei China die meisten Exekutionen durchführte, ohne genaue Zahlen zu veröffentlichen.

 

In Alabama stand erstmals eine Hinrichtung durch Stickstoff zur Debatte. Der Oberste Gerichtshof der USA entscheidet über die Zulässigkeit dieser Methode. In Japan wurde ein Mann zum Tode verurteilt, weil er 2019 einen Brandanschlag auf ein Animationsstudio verübte, bei dem 36 Menschen starben.

 

Die verschiedenen Arten der Hinrichtung sind erschreckend. Während die USA über Stickstoff reden, wird Japan für mögliche Todesurteile wegen Homosexualität kritisiert. Trotz internationaler Bemühungen bleibt die Todesstrafe in vielen Ländern bestehen, und die Diskussion darüber wirft immer noch grundlegende Fragen zu Menschenrechten auf.

 

  • Enthauptung: Einige Länder praktizieren Enthauptung als Methode, bei der der Verurteilte durch das Abschlagen des Kopfes getötet wird.

Wohnt man auf seinem eigenen Grundstück (nicht zur Miete!) und besitzt dabei einen Garten, darf man sein Haustier dort grundsätzlich begraben. Dies ergibt sich aus dem „Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ (TierNebG). Darin ergibt sich auch, dass es für Bestattungen von kleineren Tiere keiner Genehmigung bedarf. Bei größeren Tieren benötigt man jedoch die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramts. Je nach Bundesland sollte beim zuständigen Veterinär- oder Ordnungsamt nachgefragt werden, was genau erlaubt ist und was nicht, denn in manchen Bundesländern ist auch das Begraben von kleinen Hunden oder Katzen im Garten nicht erlaubt.

 

Bei eigenen Bestattungen ist zu beachten, dass man das Haustier unter keinen Umständen in öffentlichen Parks, Feldern, Wiesen oder Waldstücken begraben darf. Dies wäre eine Ordnungswidrigkeit und hat Bußgelder zur Folge.

Zudem darf das Tier an keiner meldepflichtigen Krankheit gestorben sein. Bei einer Bestattung im Garten darf dieser nicht zu einem Wasser- oder Naturschutzgebiet gehören. Das Grab muss einen Abstand von ein bis zwei Meter von öffentlichen Wegen haben und eine Tiefe von mindestens einem halben Meter haben, in welchem das Tief dann mit reichlich Erde bedeckt werden muss, um zu verhindern, dass andere Tiere dieses aufspüren und ausgraben.

Die Wohnungssuche kann zäh und nervenraubend sein, sodass ein berechtigtes Interesse der Maklerkunden besteht, eine Immobilie zu „reservieren“, sodass diese nicht „weggeschnappt“ werden kann.

Hierfür zahlen Maklerkunden selbst dann bereitwillig einen hohen Betrag an ihr Makler - Unternehmen, sofern die Rückzahlung vertraglich ausnahmslos ausgeschlossen ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun wiederholt Entscheidungen der Gerichte, die im Eilverfahren ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen worden sind aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht sieht in solchen Fällen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt. Sie ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und der durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Gleichwertigkeit der Prozessstellung der Parteien vor Gericht.

Besonders gilt dies bei kritischer Berichterstattung der Presse.

Dieser Grundsatz gilt nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für Hinweise, die das Gericht gemäß § 139 ZPO erteilt. Auch ein Eilverfahren sei kein einseitiges Geheimverfahren, in dem das Gericht mit dem Antragsteller über mehrere Wochen rechtliche Fragen erörtern dürfe, ohne die Gegenseite einzubeziehen. In einstweiligen Rechtschutzverfahren dürfe ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung und ohne Einbeziehung der Gegenseite eine Entscheidung nur dann ergehen, wenn die Entscheidung aus zeitlichen Gründen keinerlei Aufschub erdulde und die Durchsetzung des Rechts sonst unmöglich oder erheblich erschwert würde. Rechtliche Hinweise sind deshalb grundsätzlich immer an beide Parteien zu erteilen.