Was wahr ist, darf grundsätzlich verbreitet werden, wenn ...
Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 das Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung stattgegeben, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Die Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
Gegendarstellung auch im Internet möglich
Das Recht der Gegendarstellung ist in den Pressegesetzen der einzelnen Bundesländer gesetzlich normiert und richtet sich allem gegen Presseerzeugnisse (Tageszeiten, Wochenzeitungen). Der Gegendarstellungsanspruch kann sich aber auch gegen bestimmte Veröffentlichungen im Netz richten. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind im Wesentlichen gleich. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Was machen Sie am 16. September 2084?
Bis 15.09.2084 sollte man alle wichtigen Dinge erledigt haben. Und was man nicht erledigen will, sollte man bis dahin mindestens rausschieben. Denn der 16. September 2084 ist für Erdbewohner ein kritisches Datum. Die Europäische Weltraumagentur (ESA) hat vor einigen Monaten den Asteroiden „2019 SU3“ entdeckt. Der könnte die Erde treffen und steht jetzt auf der Risikoliste der ESA. Bisherigen Berechnungen zufolge liegt die Wahrscheinlichkeit bei 1:152.
Zeugen dürfen nicht telefonisch vernommen werden
Es ist auch im Bußgeldverfahren unzulässig, einen Zeugen telefonisch zu vernehmen.
Update II: Der moderne Hacker „hackt“ nicht mehr
Wessen Online-Account „aus heiterem Himmel“ missbraucht wird, vermutet oftmals einen Hackerangriff. In Wirklichkeit ist der „Angriff“ viel banaler als gedacht.
Unseriöse Mitarbeiter bei Google, Web.de, GMX.de – dort, wo man sich registiert hat – verkaufen oder veröffentlichen auf anderen Plattformen die Zugangsdaten von Usern, sodass ein Nichtberechtigter Zugang zum Postfach des ahnungslosen Kunden bekommt. Diese Postfächer werden von kriminellen Personen ausgespäht, wo es sich lohnt unter „Identitätsklau“ kurzfristig aufzutreten und Geschäfte zu machen.
Einziger Schwachpunkt für die Täter ist oftmals die Bankverbindung, wohin Geldbeträge zu zahlen sind. Dazu werden oftmals auch vermeintlich ahnungslose Personen akquiriert, die als „App-Tester“ angeworben werden und dazu ihrerseits diverse Daten preisgeben und Arbeitsanweisungen befolgen, bspw. eingehende Zahlungseingänge auf dem Konto und ins Ausland zu überweisen. Das ist natürlich leichtfertige Geldwäsche. Diejenigen, die ihr Konto zur Verfügung stellen, sind oftmals nicht die Haupttäter.