Wer am Arbeitsplatz eine größere Anzahl von Dateien auf den Dienstrechner herunterlädt – insbesondere, wenn dies während der Arbeitszeit geschieht – muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Selbst bei einer Betriebszugehörigkeit von 21 Jahren war im entschiedenen Fall des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein nicht einmal eine vorherige Abmahnung notwendig.
Die Richter begründeten ihr Urteil, dass das Herunterladen von mehr als zehntausend Dateien während der Arbeitszeit nicht erlaubt ist, ist jedem Arbeitnehmer bekannt. In einem solchen Fall könne man auch nicht von teilweise stillschweigender Duldung ausgehen. Nicht zuletzt sind Musikdownloads über Share-Plattformen nicht ganz ungefährlich für den Firmenrechner, weil das betriebliche Rechnersystem mit Viren infiziert werden kann.
Aus Sicht betroffener Arbeitgeber ist die Entscheidung des LAG zu begrüßen. Das LAG hat folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Bei einer ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann eine ordentliche Kündigung eines seit mehr als 21 Jahren beschäftigten Mitarbeiters auch ohne Abmahnung sozial gerechtfertigt sein.2. Löscht der Arbeitnehmer in Zusammenhang mit der konkreten Nachfrage des Arbeitsgebers nach einer Nutzung eines bestimmten Programmes … die Teile der Festplatte seines betrieblichen PC, die private Dateien enthalten, kann er sich auf konkreten Vortrag des Arbeitgebers zum Umfang der privaten Nutzung nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken.3. Äußert sich der Arbeitnehmer zum Umfang der Privatnutzung des dienstlichen PC wiederholt wahrheitswidrig, kann das den Rückschluss auf ein insgesamt wahrheitswidriges Bestreiten des vorgeworfenen Sachverhalts rechtfertigen.
Die Entscheidung zeigt bei genauem Hinsehen, dass der Arbeitnehmer sich nicht nur bis zur Kündigung falsch verhalten hat, sondern auch prozesstaktisch unklug vorgegangen ist.
[LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 421/13]