Für die Erfüllung der Warnfunktion einer Abmahnung kommt es auf die sachliche Berechtigung der Abmahnung an und darauf, ob der Arbeitnehmer hieraus entnehmen kann, dass der Arbeitgeber im Wiederholungsfalle die Kündigung erwägt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der Arbeitnehmer unabhängig von der formellen Wirksamkeit der Abmahnung gewarnt.
(BAG, Urteil vom 19.02.2009 – II AZR 603/07) // d26/d1390