Wer bereits in Uniform zur Arbeit erscheinen muss, bspw. bei einem privaten Wachunternehmen und sich schon zu Hause entsprechend einkleidet kann dieses Anziehen nicht als Arbeitszeit vergütet verlangen, wenn sich der Arbeitnehmer frei entscheiden kann, sich zu Hause umzuziehen oder erst an der Arbeitsstelle.

 

Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber in der Firma oder am Einsatzort eine Umkleide zur Verfügung stellt. Hohe Ansprüche müssen hieran nicht geknüpft sein.

 

Aktuell hat das Bundesarbeitsgericht so entschieden.

 

Es kommt letztlich darauf, ob ein tragen der Sicherheits- oder Schutzkleidung von zu Hause zum Arbeitsplatz ausgeschlossen oder nicht zumutbar ist, weil dann Fremdnützigkeit und damit vergütungspflichtige Arbeit vorliegt.

 

[BAG, Urteil vom 25.04.2018, Az. 5 AZR 245/17]