Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies eine Schmerzensgeldklage gegen eine Ärztin zurück, da der Kläger ein Verschulden der Ärztin nicht nachweisen konnte. Dieser hatte nach einem schweren Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen die Praxis der beklagten Augenärztin aufgesucht. Laut des klagenden Mannes habe die Augenärztin ihn nicht fachgerecht untersucht und behandelt.
Dies solle zum Verlust des Augenlichts geführt haben. Der Mann verlangte nun ein Schmerzensgeld in Höhe von € 40.000,00 von der Augenärztin. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage in 1. Instanz ab. Auch vor dem OLG ging der Kläger leer aus. Der dortige Senat für Arzthaftungsrecht konnte nach Anhörung eines Sachverständigen keinen Behandlungsfehler durch die Ärztin feststellen. Es sei ohnehin zweifelhaft, dass das Augenlicht überhaupt noch zu retten gewesen wäre. Der Kläger hatte dem Gericht keine Beweise für eine fehlerhafte Untersuchung vorgelegt und blieb daher mit seiner Klage erfolglos.
(OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2004, 3 U 160/03 – wcr 3/04)