Das Landgericht Osnabrück hat in einem aktuellen Urteil gegen einen großen Warenhausbetreiber entschieden, dass kein Anspruch auf Einstellung von Gewerberaummiete besteht trotz behördlich angeordneter Geschäftsschließung. Das Landgericht sah das Nutzungs- und Gewinnerzielungsrisiko auf der Vermieterseite. Die behördlich verordneten Beschränkungen würden keinen Mangel rechtfertigen. Die Kammer hielt das auch für zumutbar.
Das Urteil des LG Osnabrück ist noch nicht rechtskräftig und könnte in Oberinstanz gekippt werden. Denn Geschäftsgrundlagen von Gewerbeflächen ist, dass man einem Gewerbe nachgehen kann. Das ist bei einer Schließung aufgrund behördlicher Anweisung gerade nicht der Fall.
[LG Osnabrück, Urteil v. 27.10.2021, Az. 18 O 184/21]