Ein Mieter kann nicht in jedem Fall wegen Eigenbedarf gekündigt werden. Eine Eigenbedarfskündigung setzt einen „steten Lebenswandel“ voraus, urteilte das Landgericht Hamburg. Danach muss der Vermieter oder sein Angehöriger die Wohnung mindestens drei Jahre lang nutzen.

 

Das Gericht wies im konkreten Fall die Klage eines Vermieters ab, der seinen Mieter gekündigt und Eigenbedarf geltend gemacht hatte. Zur Begründung gab der Vermieter an, dass sein Sohn in die Wohnung einziehen wolle. Für das Gericht war dies aber nicht überzeugend. Denn der Sohn hatte bislang einen eher unsteten Lebenswandel mit häufigem Wohnortwechseln geführt. Daher sei die Annahme berechtigt, die Kündigung sei vorgeschoben.

 

[LG Hamburg, AZ 333 S 34/10]