Qualm vom Grill des Nachbarn im Schlafzimmer oder laute Partys in diesem Zusammenhang sind häufiges Streitthema zwischen Nachbarn sobald die Tage länger und milder werden. Um Streit und Ärger zu vermeiden ist es wichtig zu wissen, was laut Gesetz erlaubt ist und was nicht. Grundsätzlich gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere bei der Verwendung eines Holzkohlegrills kommt es unweigerlich zu einer starken Geruchsbelästigung und oftmals auch Rauchbildung. Dies muss ein Nachbar nicht ohne weiteres hinnehmen. Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz ist starke Rauchbildung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, wenn der Rauch und Qualm in Wohn- und Schlafräume zieht. Im Vorteil sind natürlich Bewohner von freistehenden Einfamilienhäuser oder Reihenhäuser. Da der Abstand zu dem Nachbar größer ist entstehen weniger Reibungspunkte. Der Nachbar muss das Grillen und Feiern dann zunächst einmal hinnehmen. Bei Streit um die zulässige Häufigkeit gibt es sehr verschiedene Gerichtsurteile. Es gibt regional starke Abweichungen bei den Entscheidungen, so dass diesbezüglich keine verbindlichen Zahlen genannt werden können. In Mehrfamilienhäusern oder Wohnungen und Mietwohnungen gilt, dass nicht unbedingt so oft auf der Terrasse oder dem Balkon gegrillt werden darf, wie es dem jeweiligen Mieter beliebt. Ausgangspunkt ist der Mietvertrag oder die Hausordnung. Oftmals ist dort mit einer Klausel geregelt, dass das Grillen untersagt ist. Wird hiergegen verstoßen darf der Vermieter den Mieter abmahnen und im Zweifel bei weiterem Verstoß sogar fristlos kündigen.

 

Ein Blick in den Mietvertrag ist also ratsam. Zulässig ist jedoch das Grillen mit Elektrogrills, da von diesen eine deutlich geringere Geruchs- und kaum eine Rauchbelästigung ausgeht. Neben der Geruchs- und Rauchbelästigung kommt es häufig auch zur Lärmbelästigung. Hierbei ist die „Nachtruhe“ (meist zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) zu beachten. In der Regel sollte es nach 22.00 Uhr deutlich ruhiger zu gehen. Musik ist leiser zu drehen und gegebenenfalls ist die Party ins Innere zu verlegen. Ansonsten kann es zu einer Anzeige wegen Ruhestörung mit Verhängung einer Geldbuße kommen. Um Streit vorzubeugen kann es hilfreich sein den Nachbarn im Vorfeld kurz Bescheid zu geben oder diese einfach zu dem Grillvergnügen einzuladen. Fazit: Grillen auf dem Balkon darf durch Mietvertrag verboten werden. Grillen im Garten ist grundsätzlich erlaubt, solange hiervon keine unzumutbaren weiteren Störungen ausgehen. Ruhezeiten sind zu beachten. Übermäßige Rauchentwicklung kann ebenfalls mit Bußgeld belegt werden.