Der Mieter kann ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung
haben, wenn er wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit durch die
Untervermietung die Wohnkosten signifikant senken will.
Das entschied das Landgericht Berlin. Es genügt nach dieser
Entscheidung, wenn der Mieter dem Vermieter den Grund für das
Überlassungsbegehren plausibel und wahrheitsgemäß darlegt und Angabe zu
dem avisierten Untermietvertrag macht, also Name, Anschrift des
Untermieters, welches Zimmer er anmietet und Höhe des Mietzins. Nicht
nachweisen muss der Mieter nach Ansicht des LG Berlin seine eigenen
Vermögensverhältnisse, insbesondere keinen Bescheid des Jobcenters.
Dem Gesetz sei keine weitergehende Hürde dahingehend zu entnehmen, dass
der Mieter die Genehmigung zur Untervermietung erst dann beanspruchen
könnte, wenn ihm anderenfalls Vermögensverfall, Wohnungsverlust oder
sonstige Fälle schwerer eigener Not drohen.
[Quelle: LG Berlin, Urteil vom 11.04.2018, 66 S 275/17]