(19.) Schuldner der Pflichtteilsergänzung sind grundsätzlich der Erbe bzw. die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Ist der Erbe aber selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er aber die Ergänzung, die ein (anderer) Pflichtteilsberechtigter von ihm verlangt, insoweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil einschließlich der Ergänzung verbleibt (§ 2328 BGB).

Da es sich um eine Erbfallschuld handelt, entfällt die Haftung für die Pflichtteilsergänzung für den Erben dann, wenn er für die Nachlassverbindlichkeiten nur beschränkt haftet (vgl. § 1992 BGB). In diesem Fall haftet der Beschenkte für die Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§ 2329 BGB). (20.) Die Verjährung ist unterschiedlich: die Verjährungsfrist beträgt gegenüber dem Erben 3 Jahre ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung (§ 2332 Abs. 1 BGB). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten verjährt nach § 2332 Abs. 2 BGB in 3 Jahre ab Erbfall, ohne das es auf die Kenntnis des Beschenkten von der Entstehung des Pflichtteilsanspruchs auch nur ankäme.

 

(21.) Die Entziehung des Pflichtteils. Sie ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich. Dabei unterscheiden sich die Entziehungsgründe bei Abkömmlingen von denen der Entziehung des Pflichtteils bei Eltern und der Entziehung beim Ehegatten (§ 2334, § 2335 BGB). Verallgemeinernd kann man sagen: vorsätzliche Taten gegen Leib und Leben führen zur Entziehung. Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch letztwillige Verfügung erfolgen (§ 2336 Abs. 1 BGB). Die letztwillige Verfügung muss den Entziehungsgrund selbst in seinen wesentlichen Umrissen angeben. Die Entziehung wird unwirksam, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat (§ 2337 BGB).

 

(22.) Die Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht. Diese ist zulässig, wenn der Abkömmling ein Verschwender oder in einem solchen Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird (§ 2338 BGB). Die Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten haben keinen Anrecht darauf, dass ihrem Schuldner eine Erbschaft oder mindestens der Pflichtteil zukommt, in den sie vollstrecken können, auch wenn sie in der Praxis häufig darauf hoffen. Deshalb kann der Erblasser den Abkömmling nur zum Vorerben und dessen Kinder als Nacherben einsetzen. Er kann auch den Nachlass einer Testamentsvollstreckung unterstellen, so dass die persönlichen Gläubiger des Abkömmlings keinen Zugriff auf den Nachlass während der Dauer der Testamentsvollstreckung haben (§§ 2214 BGB, 773, 863 ZPO).

 

Der Erblasser kann auch beides tun: eine Vor- und Nacherbschaft und eine Testamentsvollstreckung anordnen. Alles dies muss durch letztwilligen Verfügung geschehen.

 

Die Möglichkeit, die Beschränkung durch die Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnisses vorzunehmen, ist weniger zweckmäßig, weil evtl. im Nachvermächtnisfall die Privatgläubiger des Pflichtteilsberechtigten neben dem Nachvermächtnisnehmer einen Zugriff auf den Vermächtnisge-genstand haben.