Lebt der Unterhaltsberechtigte über einen länger andauernden Zeitraum mit einem neuen Partner zusammen, kann dies ein Härtegrund im Sinne des Unterhaltsrechts sein.
Hierauf wies das Oberlandesgericht Brandenburg in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter machten deutlich, dass es dann für den Unterhaltsverpflichteten unzumutbar sein könne, weiterhin uneingeschränkten Unterhalt zahlen zu müssen. Es müsse aber nachgewiesen werden, dass sich die Beziehung zum neuem Partner in einem solchen Maße verfestigt habe, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten sei. Dazu sei nicht zwingend erforderlich, dass die Partner räumlich zusammen leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft könne auch ohne eine solche Form des Zusammenlebens vorliegen. Das müsse im Einzelfall geprüft werden.
[Q: iww 05/2016 und OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2015, 10 UF 210/14]