Es stellt einen Beratungsfehler dar, der eine Verlusthaftung des Anlageberaters auslöst, wenn ein Emissionsprospekt mit Hinweisen auf Risiken erst kurz vor Zeichnung der betreffenden Wertpapiere übergeben wird. Der Anleger hat dann keine seriöse Möglichkeit mehr, das Prospekt sorgsam zu prüfen. In dem entschiedenen Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (4 U 234/11) hatte das Prospekt 90 Seiten. Das reichte nicht. Vielmehr müsse der Anleger genügend Zeit haben, die Informationen auch gedanklich zu verarbeiten.
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