Missbrauchsopfer können Schmerzensgeld von ihren Peinigern bis zum Ablauf von 30 Jahren verlangen, selbst wenn die zugrunde liegende Straftat strafrechtlich bereits verjährt ist.
Gerade bei Opfern aus Kirchenkreisen oder anderen Institutionen, wo Schutzbefohlene missbraucht werden, werden solche Straftaten oftmals erst Jahrzehnte später aufgedeckt, wenn zu viele Verstoße ans Licht kommen oder geschundene Personen sich trauen die Täter und Schuldigen anzugehen.
Opfer sollten niemals auf einen Schadensersatz verzichten. Manchmal sagen Mandanten zu uns: „Ich möchte keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, weil das so aussieht, als wollte ich für mich etwas rausschlagen“. Das ist unrichtig. Wer dennoch für sich keine Entschädigung möchte, sollte nichtsdestotrotz auf Genugtuung bestehen und diesen Betrag ggf. anderen Bedürftigen spenden.
Die Erfahrung zeigt: Wenn Täter vorher wüssten, was sie nachher zahlen müssten, würden viele es bleiben lassen. Deshalb ist die Sanktion so notwendig