Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2021 führt bei Volkswagen nicht zum Aufatmen, wie hier und da zu hören war.
Die manipulierte Software ist grundsätzlich sittenwidrig. Volkswagen kann sich nicht damit herausreden, dass der Vorstand davon nichts gewusst habe bzw. nicht bekannt sei, wer dies angeordnet hat. Für den Bundesgerichtshof kommt es nicht darauf an, welche Personen konkret bei VW für das sittenwidrige Handeln verantwortlich sind. Zwar liegt die Beweislast grundsätzlich beim Anspruchssteller (also beim Kläger) doch kennt der Kläger ja die Interna nicht, sodass die sekundäre Darlegungslast ins Spiel kommt und der Beklagte (also VW) Sachaufklärung leisten muss, weshalb der Vorstand hier „entschuldigt sein soll“.
Das wurde von Volkswagen nie ordentlich dargelegt. Und deswegen hat Volkswagen verloren. Hinzu kommt, dass gegen Martin Winterkorn und Rupert Stadler genau deswegen Anklage erhoben wurde, also ein gewisses Indiz im Raume steht, dass die damaligen Macher bei Volkswagen und Audi auch insoweit die Zügel in der Hand hielten.
[BGH, Urteil vom 29.06.2021, Az. VI ZR 566/19]