Hohes Alter schützt vor Eigenbedarfskündigung – Rechte von älteren Menschen durch Urteil gestärkt
Es gibt die alte Redensart „Alter schützt vor Torheit nicht“. Ob diese Aussage stimmt, kann dahingestellt bleiben. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin schützt Alter zumindest in einigen Fällen vor Kündigungen des Mietverhältnisses. Eine Wohnungseigentümerin in Berlin wollte zwei Senioren, 84 und 87 Jahre alt, wegen Eigenbedarfs das Mietverhältnis kündigen. Mit dem Hinweis auf ihr fortgeschrittenes Alter, ihren schlechten Gesundheitszustand und ihre beschränkten finanziellen Mittel widersprachen die beiden Senioren der Eigenbedarfskündigung. Das Landgericht Berlin hat nunmehr entschieden, dass die Senioren in der Wohnung bleiben dürfen.
Mit Erstanfrage auf Pflegedienstleistungen nicht bis Jahresende warten
Zwar gilt für Pflegebedürftige ab dem kommenden Jahr ein neues Leistungssystem, aufgeteilt in 5 Pflegegrade. Wer schon davor Pflegeanspruch hat - auch wenn er ihn erst jetzt kurz vor Jahresende beantragt - genießt beim Übergang in die neuen Pflegegrade Bestandschutz. Pflegebedürftige erhalten mit Jahreswechsel anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad.
Stichtag für den Beginn von Leistungsansprüchen ist der Tag der Antragsstellung. Wer nach dem alten Recht einen Eigenanteil zu zahlen hat, zahlt auch nach Jahreswechsel den gleichen Betrag. Für Neuanträge erhöht sich dagegen unter Umständen der Eigenanteil.
Bundesgerichtshof: viele Patientenverfügungen könnten im Ernstfall unzureichend und damit wertlos sein
In einem Streitfall zur Frage über die Fortführung einer künstlichen Ernährung mittels Magensonde hat der Bundesgerichtshof die bloße Formulierung, „lebensverlängernde Maßnahmen“ seien nicht erwünscht als nicht ausreichend angesehen, um eine laufende künstliche Ernährung zu beenden. Bislang ist das Urteil nur über eine Pressemitteilung veröffentlicht worden. Der Urteilstext liegt noch nicht vor. Wir haben diesen angefordert und werden sobald es möglich überprüfen, welche Folgewirkungen diese Entscheidung auf die große Anzahl bereits erklärter Patientenverfügungen hat.
Schon jetzt kann man sagen, dass eine Großzahl der im Umlauf befindlichen Patientenverfügungen – insbesondere als Dreingabe bei Veranstaltungen oder kostenlose Mustertexte oder „Fließband-Verfügungen“ - den Bestimmtheitserfordernissen des Bundesgerichtshofes nicht gerecht werden. Solche Patientenverfügungen müssen ergänzt, abgeändert oder neu gefasst werden. Sie bieten sonst nur scheinbare Sicherheit bis zu dem Zeitpunkt, wo es dann wirklich drauf ankommt. Genau dann, wenn es auf Leben und Tod ankommt, in Situationen, in denen Sie sich selbst nicht helfen können, sollte die Patientenverfügung in Ihrem Sinne „belastbar“ sein für Situationen wie (1) Sterbeprozess bei einer unheilbaren Krankheit, (2) plötzliches Unfallereignis mit andauernder Bewusstlosigkeit und/oder Hirnschädigung sowie (3) langsam voranschreitende Demenz. Erfüllt die von Ihnen unterzeichnete Patientenverfügung diese Kriterien?
Wir prüfen die bislang von Ihnen gewählten Formulierungen. Wenn erforderlich machen wir Ergänzungs-, Verbesserungs- oder Änderungsvorschläge. Kontaktieren Sie uns unter 07531 / 59 56-10 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Und wenn Sie noch keine haben, erst recht.
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Neue Pflegeeinstufung ab 2017
Ab dem Jahr 2017 weicht die umstrittene „Minuten-Pflege“ ganzheitlicheren Kriterien, die die Alltagslage realistisch darstellen sollen. Denn künftig zählen für die neuen fünf Pflegegrade nicht mehr nur körperliche Einschränkungen, sondern auch die Abhängigkeit von Helfern. Dies ist nicht zuletzt bei Demenz enorm wichtig. Es zähl künftig in besonderem Maße, wie selbstständig ein Mensch noch seinen Alltag meistert.
Patientenverfügung: Jeder weiss darum, kaum einer hat sie
Sehen Sie zu diesem Thema den Fernsehbeitrag von Rechtsanwältin Verena Erni
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