Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2021 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (das heißt auf 0,00 €) herabgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum 31.03.2021 beim Finanzamt eingeht und der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.

 

Wie schon im vergangenen Jahr, wird auch in diesem Jahr, auf Antrag beim zuständigen Finanzamt, auf die Sondervorauszahlung verzichtet. Die Dauerfristverlängerung wird gleichwohl gewährt. Die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.

 

Mit der Dauerfristverlängerung kann die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Auch die Zahlungsfrist verlängert sich entsprechend.

 

[MdFE, PM Nr. 2/2021 vom 22.01.2021: 'Unternehmen können von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 befreit werden']