Ein IT-Berater hat seine Ehefrau von 400€ machen monatlich als Bürokraft beschäftigt. Eine feste Stundenzahl war nicht vereinbart, Überstunden und Mehrarbeit wurden durch Freizeit ausgeglichen. Als ein Teil des Arbeitslohns wurde zudem ein PKW zur privaten Nutzung überlassen. Das Finanzamt erkannte die Zahlungen aus dem Arbeitsvertrag nicht als Betriebsausgabe an. Begründung: der Arbeitsvertrag heute einem Fremdvergleich nicht stand.
[FG Münster, Urteil vom 20.11.2018, 2 K 156/18 E]