Zwar findet für aktuelle Zeiträume aufgrund der wohl bekannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995, durch welche das Vermögensteuergesetz (VStG) als mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt wurde, eine Besteuerung des Vermögens nicht mehr statt, gleichwohl wird VSt für Zeiträume bis einschließlich 1996 noch festgesetzt und verlangt. Zwischenzeitlich ist zum 31.12.2003 für den Veranlagungszeitpunkt 01.01.1996 reguläre Festsetzungsverjährung eingetreten,
für Fälle der Steuerhinterziehung hat das VStG jedoch – zum Leidwesen einiger Steuer-Bürger - weiterhin Bedeutung. Die Frage, ob eine Vermögensteuerhinterziehung im strafrechtlichen Sinn vorliegt, hängt neben der rein materiell-rechtlichen Frage (also ob überhaupt Vermögensteuer festzusetzen ist) auch davon ab, ob dem „Täter“ ein strafbares Handeln vorgeworfen werden kann. Dazu gehört, wie bei jeder Steuerhinterziehung, auch ein vorsätzliches Handeln. Hierunter versteht man in Literatur und Rechtsprechung den Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.Von den Finanzgerichten wird die Frage des Vorliegens eines solchen Vorsatzes sehr unterschiedlich gehandhabt. Während das niedersächsische Finanzgericht in einer Entscheidung (vom 02.06.2003, EFG 2003, 1279) ausführt, dass bei der Vermögensteuer ein Hinterziehungsvorsatz nicht unterstellt werden kann, ist zum Beispiel das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 05.03.2002, EFG 2002, 1955) und das Finanzgericht Münster (Urteil vom 18.07.2000, PStR 2001, 24) gegenteiliger Auffassung. Dieser zweiten, man möchte sagen, fiskalischen Auffassung hat sich auch das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, angeschlossen. In diesen Fällen wurde zwar der Bundesfinanzhof angerufen. Entscheidungen stehen jedoch noch aus.Der strafrechtlich erforderliche Hinterziehungsvorsatz wird, vom Fiskalinteresse getragen, sowohl seitens der Finanzbehörden als auch seitens einiger Finanzgerichte im Rahmen steuerlicher Verfahren, in denen also die Frage der Vermögensteuerfestsetzung im Hinblick auf eingetretene Festsetzungsverjährung streitig ist, des Öfteren schlicht – ohne das die erforderlichen Tatbestandsmerkmale seitens der insoweit beweispflichtigen Finanzbehörde dargelegt und bewiesen werden(!) – unterstellt.Für den Steuerpflichtigen – bzw. dessen Berater – hat dies zur Folge, dass dieser Punkt ganz besonderer Aufmerksamkeit und Mühe bedarf. Jedenfalls ist den diesbezüglichen Unterstellungen, Mutmaßungen und Fiktionen der Finanzbehörden entgegen zu treten. Im Rahmen finanzgerichtlicher Verfahren – und falls erforderlich auch beim BFH – ist die jeweilige Finanzbehörde zu „zwingen“, die entsprechenden Beweise zu erbringen. Bei objektiver Beweiswürdigung durch die Finanzgerichte dürfte den Finanzbehörden die Beweisführung schwer fallen.Auch hier gilt es, zu „kämpfen“.