Zwischenzeitlich hat ein weiterer Jurist Strafanzeige gegen Christine Lambrecht erstattet wegen des Anfangsverdachts auf Verletzung des Dienstgeheimnisses und der Verletzung anderer Dienstpflichten im Zusammenhang mit einem Hubschrauberflug in Begleitung ihres 21-jährigen Sohnes und anschließendem Urlaub auf Sylt.

 

Wir hatten die Verteidigungsministerin schon Anfang April angezeigt wegen des Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung im Sinne des § 323 c StGB, weil zugesagte Waffenlieferungen zum Teil bis heute nicht erfüllt sind und deswegen in der Ukraine laufend Menschen zusätzlich unnötig sterben müssen. Die Staatsanwaltschaft Berlin tut sich schwer damit. Die Staatsanwaltschaft möchte in der Sache nicht ermitteln mit dem Argument: § 323 c StGB umfasst keine strafrechtlich sanktionierte Solidarpflicht der Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder für Staaten, die an kriegerischen Auseinandersetzungen im Ausland beteiligt sind. Es sei lediglich eine politische Entscheidung, die abhängig von vorhandenen Möglichkeiten und in Abstimmung mit anderen, der EU und der NATO angehörenden Staaten letztlich durch die Bundesregierung getroffen wurde. Der Regierung der Ministerin stünde deshalb ein weit reichender Gestaltungsspielraum zu.

 

Ist das wirklich so? Will die Staatsanwaltschaft hier es als ausreichend gelten lassen, wenn sich die Ministerin sichtlich „bemüht“ hat? Solange in unserem Staat Verantwortung nicht ausreichend gelebt wird und wenn sie auch von der Judikative nicht ausreichend eingefordert wird, ist die Regierung nichts anderes als ein „Gestaltungsvorschlag“. Schade.