In den letzten Monaten gingen immer wieder Bilder der Gruppe „Letzte Generation“ Durch die Medien, wenn sie insbesondere in Berlin Straßen und Kreuzungen blockiert haben, vor allem wenn sie sich dazu vermeintlich festgeklebt haben. Beim Berliner Amtsgericht Tiergarten sollen zwischenzeitlich mehrere Strafbefehle gegen die Aktivisten Beantragt worden sein. In den Strafbefehlen wird den Aktivisten Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen.
Aber ist das richtig? Müsste den Klimaaktivisten nicht „gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“ vorgeworfen werden? Während die Gefährdung des Straßenverkehrs nach §315 StGB das gefährliche Verhalten von Verkehrsteilnehmern erfasst, ist §315 b StGB auf Gefährdungen durch andere Personen zugeschnitten, wie beispielsweise Fußgänger oder Passanten.
Nach § 315 b StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er … Hindernisse bereitet … und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Versuch ist strafbar.
Die Aktivisten gefährden mindestens Auffahrunfälle und riskante Fahrmanöver von Anderen. Drohen Unfälle, geht es gleich um Sachen von bedeutendem Wert.
Politik und Behörden scheinen die Klimaaktivisten, meist junge Menschen, aber schonen zu wollen. Die Auffassung des Rechtsprofessor Tim Wiehl der wegen der Klimakrise den Aktivisten einen „Notstand in Permanenz“ bescheinigt, dürfte Wunschdenken sein und sich in der Praxis nicht durchsetzen.
Bestrafung wegen Nötigung ist das „Weniger“ eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist nicht ausgeschlossen
.Wenn es hierzu zu rechtskräftigen Strafbefehlen oder Urteilen kommt, bedeutet dies für Genötigte künftig, dass sie sich gegen Nötigungshandlungen vor Ort zur Wehr setzen dürfen und auch ohne Polizei den Zustand beseitigen können. Die Aktionen der Klimaaktivisten gereichen damit lediglich zur „Hallo-Wach-Aufmerksamkeit“, aber nicht als dauerhafte Demonstrationsform.