Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war. Die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sachen dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen. (BGH Urteil vom 03.02.2005 – III ZR 271/04)
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