In den Tod gesimst, trotzdem Bewährungsstrafe
Eine junge Autofahrerin (damals 19 Jahre alt) war auf einer Bundesstraße in Baden-Württemberg unterwegs und versuchte 2 Nachrichten auf Whats-App zu versenden. Diese Unaufmerksamkeit kostete einem Radfahrer das Leben. Ein Zweiter wurde schwer verletzt. Die Verkehrsteilnehmerin war Fahranfängerin und war wegen fahrlässiger Tötung und versuchtem Mord durch Unterlassen angeklagt worden, weil sie nach dem Unfall zunächst weitergefahren ist und sich erst tags darauf bei der Polizei gemeldet hat. Das Landgericht Stuttgart hat die junge Frau zu einer 2-jährigen Bewährungsstrafe nach Jugendstrafrecht verurteilt.
Das Urteil stieß bei einem Großteil der Bevölkerung auf Unverständnis. Viele hielten die Strafe für zu Milde. So sah es auch die Staatsanwaltschaft und hat beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat nun festgestellt, dass das Urteil nicht „zu unangemessen mild“ sei.
Hintergrund könnte sein, dass die Frau Mutter einer kleinen Tochter ist, aber auch weil der Blick auf das Smartphone heute Gang und Gäbe ist. Mehr als 50 % der Bevölkerung benutzt ein Smartphone. Einer Studie der Universität Bonn zufolge schauen Jugendliche zwischen 17 und 23 Jahren alle 7 ½ Minuten auf ihr Smartphone. Daher kommt auch der Begriff „Generation Kopf unten“ oder „Generation Wisch und Klick“.
7 ½ Jahre für K.-o.-Tropfen-Täter
Das Landgericht Darmstadt hat kürzlich einen Mann zu einer langen Haftstrafe verurteilt, weil er nacheinander zwei Frauen heimlich K.-o.-Tropfen ins Getränk gekippt hat. Weil den Frauen daraufhin schlecht wurde, wollten sie ins Freie. Der Täter begleitete seine Opfer dabei, um sich dann ungestört an den Frauen zu vergehen. Wer einer anderen Person heimlich die geschmacklose Droge Liquid Ecstasy ins Getränk schüttet, verabreicht Gift. Da das Vergiften hier „Mittel zum Zweck“ war, wurde der Täter wegen schwerer Körperverletzung verurteilt.
[Quelle: n-tv.de]
Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren
Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls.
Schweigerecht des Angeklagten darf nicht unterlaufen werden
Ein pauschales Bestreiten eines Tatvorwurfs stellt keine Mitwirkung an der Sachaufklärung dar, so dass eine solche Äußerung noch als Schweigen des Angeklagten und nicht als eine Teileinlassung zu verstehen ist und deshalb nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und einen 31-jährigen Kfz-Mechaniker vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen.
Verstoß gegen die Belehrungspflicht
Die Belehrung über das Schweigerecht des Angeklagten gehört zu den Essentialia im Strafverfahrensrecht. Bei einem Verstoß ist die daraufhin erfolgte Aussage unverwertbar. Die Strafkammer hatte die Aussage des Angeklagten verwertet, obwohl sich nicht klären ließ, ob er entsprechend belehrt wurde.
(BGH, Beschluss vom 08.11.2006 - 1 StR 454/06)