In Deutschland werden bestimmte besonders gefährliche Verkehrsverstöße als "sieben Todsünden" bezeichnet und sind gemäß § 315c des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Diese umfassen unter anderem das Fahren unter Alkoholeinfluss, grob verkehrswidriges Überholen und das Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit. Aktuell wird diskutiert, ob die Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt in diese Liste aufgenommen werden sollte. Derzeit ist die Handynutzung am Steuer gemäß § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt und wird mit einem Bußgeld von 100 Euro sowie einem Punkt in Flensburg geahndet. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer können die Strafen höher ausfallen. Die Diskussion über eine mögliche Einstufung der Handynutzung als "Todsünde" zielt darauf ab, die Gefahren durch Ablenkung stärker zu betonen und härtere Sanktionen zu ermöglichen. Konkrete gesetzliche Änderungen sind jedoch bislang nicht beschlossen.
Übrigens: man kann sich schon jetzt strafbar machen (z.B. nach § 315 c StGB) , wenn durch die Handynutzung eine konkrete Gefährdung (oder gar Unfall) anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachen von bedeutendem Wert entsteht. Die rechtlichen Konsequenzen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
das Telefonieren am Steuer kann strafbar sein, insbesondere wenn durch die Handynutzung eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachen von bedeutendem Wert entsteht. Die rechtlichen Konsequenzen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
Für den Fall:
§ 315c
Gefährdung des Straßenverkehrs
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. | die Gefahr fahrlässig verursacht oder | |
2. | fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.