Die typische Juristenantwort lautet: eindeutig Jein!

Befinde ich mich allein im Auto, muss ich während der Fahrt die Schutzmaske abziehen, weil die sonst eine verbotene Vermummung wäre, die die Identifizierung des Fahrzeuglenkers erschweren könnte. Befindet man sich mindestens zu zweit im Fahrzeug und stammen die Fahrgäste nicht aus dem gleichen Haushalt, sollte aus Sicherheitsgründen auch der Fahrzeuglenker während der Fahrt eine Maske tragen, wenn die Sitzflächen oder Sitzmulden innerhalb des geschlossenen Fahrzeuges im Mittel weniger als 2 Meter voneinander entfernt sind. Bei geöffneten Cabriolets dürften es wegen der Verwirbelung sogar mehr sein. Noch Fragen, Herr Wachtmeister?

 

Achtung: Die Sichtweise könnte je nach Bundesland oder Polizist unterschiedlich sein! 

Auch wenn der Gesetzgeber für jede Blitzer-Seite die Verkehrssicherheit bemüht und Journalisten (*) aus Angst vor mangelnder political correctness und Shitstorm das oftmals in Gutmenschenmanier nochmals vorweg wiederholen, dienen viele der etwa 5000 stationäre Blitzgeräte dazu, um staatliche Einnahmen zu generieren. Insbesondere, nachdem die Bußgelder jetzt noch erhöht wurden, sind solche Geräte noch rentabler. Deshalb schafft sich auch jede Gemeinde oftmals sogar mehrere Blitzer an.

Das Führen eines Kfz ohne Schuhe oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk ist kein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Pflichten des Fahrzeugführers im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit einer aktuellen Entscheidung sämtliche Verwarnungen von privaten Dienstleistern im Auftrag der Stadt Frankfurt als unzulässig eingestuft. Das gilt selbst dann, wenn private Dienstleistungsfirmen ihre Mitarbeiter in eine spezielle Uniform des Rechts- und Ordnungsamtes stecken. Rechtlich sind es „Leiharbeiter“, denen es untersagt ist hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, ist ausschließlich dem Staat (der Exekutive) zugewiesen. Dieses Erfordernis darf nicht unterlaufen werden.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz wird sich am kommenden Mittwoch mit der Messtechnik der Firma Vitronic beschäftigen. Es geht darum, ähnlich wie bei den Blitzgeräten TraffiStra S 350 von Jenoptik darum, ob die Messergebnisse juristisch verwertbar sind, wohl die wo Messdaten nicht zur Überprüfung auf etwaige Messfehler zur Verfügung stehen. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hatte im Mai 2019 Bußgeldbescheide für rechtswidrig erklärt, wenn keine Möglichkeit der Überprüfung der Rohmessdaten gegeben sei. Dann sei ein faires Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gegeben.