Der Gaststättenverband und einige Juristen sind einmal mehr vorsorgliche "Bedenkenträger". Denn gemäß § 8 GastG (Gaststättengesetz) erlischt die Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb seit mehr als einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat, weil dann nicht mehr zuverlässig vom Fortbestehen der persönlichen und sachlichen Erlaubnisvoraussetzungen ausgegangen werden kann. Dabei spielt es grds. keine Rolle, ob die Gründe für die Nichtausübung im Verantwortungsbereich des Gastwirts liegen. Auch Betriebsunterbrechungen aufgrund behördlicher Eingriffe sind davon erfasst.

 

Die Fristen können allerdings verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Corona-Maßnahmen sind ein solch „wichtiger Grund“.

 

Am 16.03.2021 jährt sich in Deutschland grds. die behördlich angeordnete Schließung für Diskotheken und Clubs. Die Betriebe, die seit einem Jahr komplett geschlossen haben, sollten vorsorglich vor Fristablauf einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen.

 

Soweit hier im Süden bekannt ist, folgte die behördlich angeordnete Schließung im Jahre 2020 nicht erst am 16.03., sondern bereits am Freitag, den 13.03.2020.

 

Wir empfehlen daher vorsorglich bis spätestens

 

Freitag, 12.03.2021

 

bei der zuständigen Behörde für die erteilte Gaststättenerlaubnis (Schankerlaubnis) einen Antrag auf Fristverlängerung für die Gaststättenerlaubnis/Betriebserlaubnis zu stellen.

 

Man kann hierzu den Mustertext der DEHOGA Baden-Württemberg verwenden, der in etwa wie folgt lautet:

 

Antrag zu richten an die jeweilige Gaststättenbehörde

z.B.: Ordnungsamt/Gaststättenbehörde der Stadt

 

 

Betreff: Antrag auf Fristverlängerung nach § 8 GastG

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

als Geschäftsführer/Betreiber/Inhaber der Diskothek ABC in DE, wende ich mich an Sie.

 

Mir wurde die Führung des Betriebes „ABC“ aufgrund der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 16.03.2020 (und davor durch eine polizeiliche Anordnung) untersagt. Seitdem habe ich meinen Betrieb durchgehend nicht mehr ausüben können.

 

Die Corona-Pandemie stellt einen wichtigen Grund im Sinne von § 8 Abs. 2 GastG dar, weshalb ich hiermit den Antrag auf Fristverlängerung um ein Jahr - also bis zum 12.03.2022 - stelle, da noch nicht absehbar ist, zu welchem Datum der Betrieb wieder öffnen darf.

 

DE, den 11.03.2021

 

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Geschäftsführer der Diskothek ABC