Das neue Transparenzregister – und Finanzinformationsgesetz ist am 01.08.2021 in Kraft getreten.
Unternehmen, die bislang keine Meldung ans Transparenzregister vornehmen mussten, müssen dies nun bis zum 30.06.2022 tun, dies gilt für GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und europäische Genossenschaften. Bis Jahresende 2022 müssen das dann die anderen Personengesellschaften dann tun, wie beispielsweise Stiftungen, Trusts und ausländische Immobilienkäufer. Wer das bislang nicht getan hat, muss sich unter www.tranzparenzregister.de anmelden und dort Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten im Unternehmen angeben. Das sind Personen, die mehr als 25 % der Unternehmensanteile oder Stimmrechte halten.
Die Informationen umfassen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdaten
- Wohnorte
- Wohnsitzländer
- Staatsangehörigkeit
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Solche Informationen für ihre Mandanten können auch Anwälte und Steuerberater eintragen. Sie brauchen hierfür lediglich eine entsprechende Vollmacht.
Gegen Firmen, die nicht ins Transparenzregister eingetragen sind, obwohl diese hierzu verpflichtet gewesen wären, werden seit Ende 2019 mit Bußgeldern verfolgt. Langfristig droht dies allen Firmen, die sich davor drücken. Als Hintergrund ist, dass die EU Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Korroption eindämmen will. In dem elektronischen Register sollen Informationen über alle Personen stehen, die in einer Firma großen Einfluss haben: Sogenannte wirtschaftliche Berechtigte. Das Transparaenzregister ermöglicht es dann Strafverfolgungsbehörden, über verschiedene Länder hinweg Informationen zu sammeln, wer in welcher Gesellschaft wie beteiligt ist.