Zur Weihnachtszeit versenden viele Geschäftspartner Geschenke. Wer allerdings den Versuch unternimmt, sich durch Geschenke Vorteile in der Zukunft zu sichern oder sich für Vorteile zu revanchieren, kann sich schnell strafbar machen. Denn auf Bestechung steht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und trifft Schenker wie Beschenkten gleichermaßen. Geschenke an Amtsträger gelten als Vorteilsnahme. Hier ist der Gesetzgeber noch etwas strenger.
Allgemein gilt, dass Geschenke in der Geschäftswelt akzeptiert werden, wenn sie sozialadäquat sind. Das bedeutet, dass keiner auf die Idee kommt, dass das Geschenk überzogen oder geeignet wäre, bestimmte Vorteile zu erhalten.
Praktisch problematisch wird dies bei Geschenken an Behördenmitarbeiter oder an die Einkaufsabteilungen von Unternehmen, deren Abteilungsleiter einen faktisch weitgehenden Entscheidungsspielraum haben und deshalb manchmal gerne „umworben“ werden.
[Nähere Ausführungen finden Sie auf www.impulse.de unter dem Stichwort „Compliance und Geschenke“.]