Berufswunsch vieler Teenies ist Internetstar, letztlich Influencer. Eigentlich ein jämmerliches Ziel. Die meisten Influencer sind nicht anderes als Werbemedium. Cathy Hummels oder Sarah Lombardi können wenig bis nichts, haben aber viele Follower, die meist das angeblich spannende Leben ihrer Idole verfolgen. Letztlich haben diese Influencer aber nur eine Aura um sich aufgebaut, um die Fans von bestimmten Dienstleistungen oder Produkten zu überzeugen. Werbung halt! Nur subtile, fiese Tipps an die Fans, die wegen der Liebe zu ihrem Idol oftmals unreflektiert annehmen, was die Influencer verpackt „als Geheimtipp“ anpreisen. Verboten wird es, wenn sie nicht kennzeichnen, dass ihr Agieren Werbung ist. Zwar wissen die Nutzer von Youtube, Instagram, Facebook usw., dass Influencer ihr Geld mit Produktwerbung verdienen. Jeder Vierte betrachtet deren Präsentationen allerdings wiederum nicht als Werbung. Das ist fatal, denn meistens sind es doch Jugendliche, an denen sich die Influencer vergreifen. Da gibt es klare gesetzliche Regelungen. Nach § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht und die geeignet ist, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen. Auch nach dem Telemediengesetz muss bei Internetangeboten jede kommerzielle Kommunikation klar erkennbar sein.

Es gibt Unternehmen, die ein hohes Ansehen genießen und die im Ruf stehen, dass das „Geld verdienen“ bei Ihnen nicht an erster Stelle stünde. Dazu dürfte eigentlich auch der Öko-Test-Verlag gehören, der mit seinem Label Produkte auszeichnet,

"Das ÖKO-TEST-Magazin will … den Gebrauchsnutzen der uns umgebenden Dinge untersuchen; aber nicht nur Waren, sondern den Verhältnissen entsprechend auch Lebensbereiche, Lebensumstände. Untersuchungskriterien sind nicht mehr Preis, praktische Form, Pflegeleichtigkeit, Geschmack, sondern Gesundheit, soziale Verantwortung, Verantwortung für das Ökosystem, in dem wir leben". So lautet zumindest die Aussage des Öko-Test Magazin über sich selbst in einem Beteiligungsprospekt.

Dass dahinter wohl eher knallharte wirtschaftliche Interessen verfolgt werden, tritt nicht so offen zutage, wurde nun aber einmal mehr in einem Verfahren deutlich, in dem unsere Kanzlei die Interessen eines kleineren Konstanzer Pharma-Unternehmens gegen den Öko-Test-Verlag vertrat.

Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu.

Bereits im ersten Halbjahr 2017 sind in Deutschland 65.755 Ermittlungsverfahren gegen/wegen Schwarzarbeit eingeleitet worden. Die Zollfahnder haben die haben die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ aufgestockt und werden vor allem in der Baubranche, in Restaurants und Hotels fündig. Die illegal aufgespürten Schwarzarbeiter stammen überwiegend aus der Ukraine, Albanien, Serbien, Vietnam, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Türkei, Kosovo, Moldau und Ghana. Meinst wird in diesem Zusammenhang dann auch noch ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Aufenthalt eingeleitet.

 

Aber nicht nur die Tatsache als solche kann für einen Unternehmer unangenehm werden. Misslich ist vor allem der Umstand, dass Überprüfungen ohne Vorankündigung erfolgen und nicht selten damit enden, dass Geschäftscomputer eingepackt und auf der Dienststelle ausgelesen werden.

Wer ein Gewerbe betreibt, das einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert, muss ins Handelsregister eingetragen werden. Das gilt auch für Vereine.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich jetzt damit befasst, ob die Eintragungspflicht einen Verein trifft, der mit 80 ehrenamtlichen Mitarbeitern ein Fitnessstudio betreibt.

Die Eintragungspflicht wird grundsätzlich von Behörden nicht geprüft. Oft sind es Hinweise von Konkurrenten ans Register, die die Frage nach der Eintragung aufwerfen. So war es auch bei dem genannten Verein. Ein gewerblicher Konkurrent hatte zunächst ein Amtslöschungsverfahren angeregt. Das scheiterte, weil das Amtsgericht das Nebenzweckprivileg nicht als überschritten ansah. Dann vertrat der Konkurrent die Auffassung, der Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios müsse zumindest ins Handelsregister eingetragen werden. Wie in solchen Fällen üblich holte das Amtsgericht Köln die Stellungnahme der IHK ein. Diese bestätigte die Auffassung des Konkurrenten. Das Amtsgericht Köln verpflichtete den Verein daraufhin, sich ins Handelsregister einzutragen und verhängte ein Zwangsgeld.