Das Urteil des Landgericht Stuttgart mit dem Aktenzeichen 23 O 235/19 vom 23.04.2020 ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

 

Es spricht viel dafür, dass andere Gerichte dem Urteil des Landgerichts Stuttgart folgen werden. Das Gericht hatte bemängelt, dass eine sogenannte Kühlmittel-Sollwert-Regelung-Funktion erkenne, ob sich das jeweilige Fahrzeug im sogenannten Prüfmodus befinde. In diesem Fall würden dann die Emissionen reduziert, was im täglichen Straßenverkehr tatsächlich nicht geschieht. Das Gericht wertete dies als eine unzulässige Prüfstanderkennung beziehungsweise unzulässige Abschalteinrichtung. Hinzu kommt noch, dass das Fahrzeug auch über ein sogenanntes Thermofenster verfüge, das offensichtlich nicht auf Ausnahmeregelungen eingestellt ist.

 

Obwohl hier Streit über viele technische Fragen bestand, haben die Rechtsanwälte von Daimler zwar Berufung eingelegt, diese jedoch nicht rechtzeitig begründet. Das Urteil ist nun wegen Fristversäumnis rechtskräftig. Das Schlimme ist zudem, dass dieses Urteil quasi am Heimatgericht bestandskräftig geworden ist.

Dieser Umstand darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Mercedes sich nach wie vor in all diesen Fällen letztlich gegen eine Verurteilung stemmt. Ein höchstrichterliches Urteil hierzu gibt es aber noch nicht. Andererseits spricht vieles dafür, dass das Landgericht Stuttgart einfach Recht hatte und auch andere Obergerichte dies so sehen werden. Eigner eines Dieselfahrzeuges von Mercedes mit der Motorisierung „OM 651“ sollten prüfen lassen, ob zur Wahrung der Rechte und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht eine Rückabwicklung gefordert werden sollte beziehungsweise Schadensersatzklage eingereicht werden sollte. Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Oliver Hirt und Rafael Hirt, 07531/5956-10