Zusätzlich zur Fahrzeugrückabwicklung steht unserer Meinung nach den Käufern von Betrugsdieseln eine zusätzlicher gesonderter Schadensersatz zu. In einem Schadensersatzprozess gegen gegen VW und Martin Winterkorn persönlich haben wir als weitere Schadensersatzposition einen Ausgleich für den erlittenen Vertrauensschaden in eine Premiummarke rechtshängig gemacht.
Mit der Vertrauensschadenskompensation soll auch der Vertrauensschaden berücksichtigt werden, den VW-Konzern bei Kunden ganz allgemein angerichtet hat. VW, Audi, BMW und Daimler gehören zu den absoluten Premiumklassen und angesehensten Markenprodukten aus Deutschland. Die Käufer dieser Marken honorieren durch ihren Kauf das weltweit gute Image der Konzerne für Qualitätsarbeit, Verlässlichkeit und saubere Arbeit.
Viele Käufer – darunter auch die Klägerin – haben sich über Jahrzehnte hinweg leiten lassen von den Marketing- und Werbeaussagen. Auf der IAA 2007 tönte Martin Winterkorn wörtlich: "Wer solche Produkte wie wir unter einem Dach einer Marke vereint, kann mit Recht für sich in Anspruch nehmen: Wir sind das Auto. Wir wollen damit sagen, dass Volkswagen genauso ein Gattungsbegriff ist wie Tempo-Taschentücher und Coca-Cola."
Die Betrogene hat sich leiten lassen von „Vorsprung durch Technik“ und nicht von „Vorsprung durch Beschiss“. Viele Käufer sind extrem markentreu und fahren oftmal einen Audi oder Mercedes in der vierten oder fünften Modellfolge. Wer solches Fahrzeug kauft, dokumentiert damit auch eigene Correctness. Dieses Image wurde durch VW und Winterkorn schändlich für einen schnöden Betrug geopfert. Die jahrelange Markentreue, der damit verbundene Imagetransfer sind durch das betrügerische Vorgehen zerstört worden.
VW und deren Manager haben immer signalisiert, dass man ihren Werbeaussagen und ihrem Image trauen darf. Die Unternehmen haben immer wertgelegt auf besondere Qualität und Tugenden. Dieses Vertrauen wurde absichtlich und planmäßig unterlaufen. Auch auf Grund der eindeutigen Compliance-Vorschriften sind Kunden zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass in dem Konzern der Beklagten so etwas möglich ist. Vorliegend wurden aber auch die Mindeststandards der Compliance-Vorschriften nicht nur nicht beachtet, sondern ganz bewusst unterlaufen.
Der Klägerin steht daher dem Grunde nach ein Anspruch auf das lucrum ex negotio fallacioso zu.