Mit Beschluss vom 01.06.2023, Az. 9 L 51/23 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) im Eilverfahren entschieden, dass ein Kind in Brandenburg, vertreten durch seine Eltern, keinen Anspruch auf erbsenfreies Mittagessen in der Kindertagesstätte hat.
Zu einer generellen Rücksichtnahme auf Lebensmittelunverträglichkeiten oder Allergien der betreuten Kinder sei die Kindertagesstätte durchaus bereit und auch angehalten. Hinsichtlich Erbsen sei dies jedoch schlichtweg nicht umsetzbar, da keine entsprechende gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Erbsen bestehe. Weder der mit der Essensversorgung beauftragte Caterer noch die Kindertagesstätte selbst könne mit hundertprozentiger Sicherheit ein erbsenfreies Mittagessen garantieren, so das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder).
Den Eltern wird vorbehalten, ihrem Kind selbst ein erbsenfreies Mittagessen in die Kindertagesstätte mitzugeben.
[Quelle: „VG Frankfurt (Oder): Kein Anspruch auf Kita-Essen ohne Erbsen“ in Legal Tribune Online, URL: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-frankfurt-oder-9l5123einstweiliger-rechtsschutz-erbsenfreies-mittagessen-anspruch-lebensmittelrecht/ (Stand 01.06.2023).]