So ist das bereits Praxis in der Schweiz. Gefällt wurde die Entscheidung schon vor einem Jahr, am 23.04.2019. Danach hatte ein Mitarbeiter einer Zürcher Firma auf Entschädigung geklagt, weil der Arbeitgeber seine Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt hat. Dass mit den Mitarbeitern keine Entschädigungsvereinbarung getroffen worden sei, ließen die Schweizer Richter nicht gelten. Die Firma sei verpflichtet einen Teil der Wohnungsmiete zu erstatten.
Kein Argument sei, dass der Arbeitnehmer nicht extra Räume anmieten müsse, dass die Miete für ihn gleich bleibe. Ntv hat die Entscheidung aufgegriffen und sinniert darüber, dass das Urteil nun in der Schweiz sehr viel weitreichendere Folgen haben könnte als die Richter seinerzeit vorgesehen hatten. Praktisch heißt dies in der Zukunft vielleicht auch: notwendiges Büromaterial vom Computer bis ergonomischer Drehstuhl.
Ob ein solches Urteil in Deutschland droht? Vom Gefühl her: eher nein. Arbeitgeber sollten aber trotzdem Vorsorge treffen und darauf achten, dass das Homeoffice nicht Dienstanweisung von oben ist, sondern freiwillige Arbeitserfüllung durch den Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer in dieser „Ausnahmezeit“ ausdrücklich darauf verzichtet, private Mietkosten gegen den Arbeitgeber als Entschädigung geltend zu machen.
Man sollte aber den Steuerberater miteinbeziehen, damit der Arbeitnehmer wenigstens die Mietkosten anteilig auf Werbungskosten an das Finanzamt geltend machen kann.