Immer wieder werden befristete Arbeitsverträge geschlossen. Hier ist aber Vorsicht geboten! Ein befristeter Arbeitsvertrag, der von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichnet wird, genügt den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Er ist daher auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin jetzt entschieden.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Fall des Arbeitsgericht Berlin hatten die Parteien den befristeten Arbeitsvertrag aber nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern eine elektronische Signatur verwendet.
Für das Arbeitsgericht Berlin genügt hier die verwendete Form der Signatur nicht dem Schriftformerfordernis. Auch wenn man annehmen könnte, dass eine qualifizierte elektronische Signatur ausreichend sei, um eine Befristung wirksam zu vereinbaren, liegt in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Zertifizierung durch die Bundesnetzagentur erforderlich. Da die Arbeitsvertragsparteien aber nicht eine zertifizierte Signatur verwendet haben, ist die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Der Arbeitsvertrag gilt damit als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
[ArbG Berlin, Urteil vom 26.10.2021, Az. 36 Ca 15296/20]