Hat eine Seite die Kündigung ausgesprochen, es ist aber noch eine Kündigungsfrist einzuhalten, quasi eine restliche „Zwangsehe“ auf Zeit, überlegt mancher Arbeitgeber, den Arbeitnehmer bis zum Vertragsende freizustellen. Dadurch soll manchmal verhindert werden, dass sich die Präsenz des Arbeitnehmers im Betrieb negativ auf Kollegen oder auf Kunden auswirkt. Meist lässt mit Kündigungsausspruch die Motivation auch erheblich nach.

 

In der Regel bleibt die Freistellungsentscheidung dem Arbeitgeber überlassen. Wenn er das tut, sollen erworbene Urlaubszeiten und abzugeltende Überstunden auf die verfügte Freistellungszeit anzurechnen sein.

Was bei Urlaubsstunden geht, geht nicht bei Überstunden. Der Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung geurteilt, dass Überstunden nicht durch Freistellung erlöschen.

Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings sich dahingehend eingeschränkt, dass eine Freistellung den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann erfülle, wenn in einem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck komme, dass gerade auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden sollte. Die reine Freistellung reicht hier nicht.

[BAG, Urteil 20.11.2019 Az. 5 AZR 578/18]